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Däubler: Freiwilligenprogramme gut durchdenken

26. Januar 2023, von Friedrich Oehlerking

Der Klügere gibt nach. Geht es um Personalabbau, kann es sich bisweilen lohnen, freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis zu scheiden. Diesen wie eine Reihe weiterer Tipps und Tricks gibt der renommierte Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler auf den diesjährigen „Münchner Betriebsratstagen“.

Personalabbau nur mit Kündigung und Sozialplan?

Droht Personalabbau, so denken viele an Kündigung und Sozialplan. So die gängige Formel der Arbeitgeberseite, auf die sich auch die Arbeitnehmerseite einlässt, in dem Bestreben, das Beste für sich herauszuholen. Däubler, erfahrener Professor für Arbeitsrecht mit einer langen Liste internationaler Gastprofessuren, Mitglied in Aufsichtsräten und weltweiter Beratungstätigkeit, schlägt vor: „Vielleicht ist es sinnvoller, erst mal zu fragen, wer gegen Abfindung freiwillig gehen will.“

Personalabbau absehbar und nicht zu vermeiden

Das von Däubler angeregte Freiwilligenprogramm käme in Betracht, wenn auf Arbeitgeberseite ein Personalabbau absehbar und nicht zu vermeiden ist. Die in Frage kommenden Arbeitnehmer sollten tunlichst bereits Alternativen haben wie einen anderen Job oder die Rente. Für beide Seiten wäre ein solches Freiwilligenprogramm nicht ohne Risiken, wie Däubler einräumt:

  • Arbeitgeber könnten dabei den Verlust wertvoller Arbeitskräfte riskieren. Eine doppelte Freiwilligkeit, bei welcher Mitarbeiter freiwillig, sozialverträglich und rechtsicher das Unternehmen verlassen, schütze nicht immer, so Däubler.
  • Arbeitnehmern könnte sich die Alternative als nicht attraktiv erweisen.

Beide Seiten müssen einer freiwilligen Vereinbarung zustimmen

Neben der Notwendigkeit, dass beide Seiten einer freiwilligen Vereinbarung in der Regel zustimmen müssen, stellt sich bei einem Freiwilligenprogramm eine Reihe von Fragen, die zuvor beantwortet werden sollten, wie z.B.:

  • Soll die Entscheidung des Arbeitnehmers genügen?
  • Soll die Initiative vom Arbeitgeber ausgehen, indem er in Betracht kommende Arbeitnehmer auf ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anspricht?
  • Im Fall, dass der Arbeitnehmer den ersten Schritt tut und dem Arbeitgeber den Vorschlag für ein freiwilliges Ende im Betrieb unterbreitet:
    • Wie viele Gründe soll der Arbeitgeber anführen können, wenn er den Vorschlag ablehnen will?
    • Wie steht es mit dem Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber dessen Angebot zum freiwilligen Ausscheiden ablehnen sollte? Probleme für das Freiwilligenprogramm sieht Däubler in seiner Begrenzung. Hier sei festzulegen, ob es für einen ganzen Betrieb oder nur einzelne Teile gelten soll, ob nur jüngere Mitarbeiter einbezogen werden sollen, nur ältere, oder Frauen mit Kindern. Däubler rät darüber hinaus, die Freiwilligkeit des Arbeitnehmers abzusichern und empfiehlt entsprechende Bedenkzeit. Maßstäbe für einen Aufhebungsvertrag hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2019 festgelegt (6 AZR 75/18). Dem Betriebsrat kommt eine wichtige Funktion z.B. bei der Aushandlung der Abfindung und den für den Sozialplan zu berücksichtigenden Kriterien zu, wie:
  • Angebot der Weiterqualifizierung
  • Überwechslung zu einer Transfergesellschaft
  • Abbau von Urlaub und Zeitguthaben

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