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Betriebsratsvergütung – in aller Munde, oder: Wie man es macht, ist es verkehrt(?)

2. September 2020, von Dr. jur. Magnus Bergmann

Auf jeder Grundlagenschulung lernt man, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist und dieses als solches nicht vergütet wird. Aha. Aber was bedeutet das konkret? Max hat es in Schule und Ausbildung nicht zu viel gebracht, er beginnt als Hilfskraft zu arbeiten. Bei der nächsten Wahl wird er katapultartig in alle Ämter gewählt, BR, GBR, KBR und diverse Ausschüsse. Schnell macht er sich einen Namen und fragt sich, ob nicht „irgendwie“ sein neuer Ruhm auch entsprechend entlohnt werden muss. Diese Frage platziert er auch beim Personalchef. Der zuckt nur mit den Achseln.

Anknüpfungspunkt kann Max nur in seiner Arbeitnehmerrolle sein, nicht hingegen in seiner Betriebsratsrolle. Folglich ist stets zu fragen, was mit Max – in seiner Arbeitnehmerrolle – passiert wäre, wenn er nicht in den Betriebsrat gewählt worden wäre. Das ist noch verhältnismäßig einfach zu beurteilen, wenn es um klassische Fragen des Lohnausfalls geht: Zulagen, Zuschläge wie auch Überstunden sind Max in demselben Umfang zu zahlen, wie sie ihm bei „normaler“ Arbeit zugestanden hätten (Vergleichsbetrachtung). Kniffeliger wird es, wenn dieser Vergleich getreu dem Motto „was-wäre-wenn?“ nicht bzw. nicht ohne weiteres angestellt werden kann, etwa und typischer Weise bei voll freigestellten Mandatsträgern. Wenn sich diese in ihrer Amtsrolle fulminant entwickeln und darüber Qualitäten deutlich werden, die mit dem alten Job nicht mehr besonders viel zu tun haben, wird das gesetzliche Leitbild auf eine harte Probe gestellt.

Diesbezüglich wird es nicht unbedingt einfacher, dass das Gesetz auf „vergleichbare Arbeitnehmer“ hinsichtlich der Absicherung „nach unten“ abzielt. Denn wer ist vergleichbar? Nur der aus Max „altem Leben“? Hier zeigt sich, dass nicht nur die „Absicherung nach unten“ in § 37 IV BetrVG zu betrachten ist, sondern auch die „Absicherung nach oben“ in § 78 S. 2 BetrVG, wo es sinngemäß heißt, dass kein Mandatsträger einen Nachteil aus der Verrichtung von Betriebsratsarbeit erleiden darf. Das wird in der Praxis leider oft übersehen bzw. falsch gemacht.

Denn es kann ja sein, dass in Max Fähigkeiten und Qualitäten schlummern, die in seiner bisherigen Arbeitnehmerrolle schlicht und ergreifend nicht zum Tragen kamen bzgl. auch nicht zum Tragen kommen konnten. Was heißt das nun? Max kann nicht mehr verlangen, als das, was er in seiner alten Arbeitnehmerrolle hätte verlangen können? Er wäre sozusagen „gedeckelt“. Oder müsste man gelten lassen, dass er ja offensichtlich Fähigkeiten und Qualitäten der besonderen Art „in sich schlummern hatte“ und diese jetzt in der Betriebsratsrolle an die Oberfläche getreten sind. Wenn diese an die Oberfläche getreten wären ganz ohne Betriebsratsrolle ist er in jedem Fall auf der sicheren Seite. Aber nur dann?

Dr. jur. Magnus Bergmann

Inhaber/Partner der Kanzlei Bergmann/Lappe

Studium und Referendariat in Münster, dort auch Promotion über Haftungsfragen im Internet, Zulassung zur Anwaltschaft in 2001, zunächst angestellter Rechtsanwalt im Konzernkreis der KPMG, ab 2005 selbstständig mit eigener Arbeitsrechts-Boutique in Münster. Dr. Bergmann ist ein in ganz Deutschland nachgefragter Berater und Vertreter bei Organisationsänderungen und verfügt über mehr als 20 Jahre Referentenerfahrung.

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