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Auf was ist im Wahlkampf bei der Betriebsratsarbeit zu achten?

23. September 2021, von Bernd Spengler

Kaum ist die Bundestagswahl vorbei, stehen die Betriebsratswahlen vor der Türe. Und aus dem vergangenen Wahlkampf der Parteien kann man für die Betriebsratswahl durchaus einiges mitnehmen. Wählen bedeutet „Auswählen“. Und um eine Wahl zu haben, braucht es Ideen, Vorstellungen und Konzepte. Für diese gilt es zu werben. Wer als „Amtsinhaber“ versäumt hat, seine Erfolge und die gute Arbeit der letzten Jahre zu verkaufen, der kann eventuell auch eine bittere Überraschung erleben.

Die Darstellung der Ziele und Ideen sollte verständlich sein. Es geht darum, dass sich möglichst viele Beschäftigte mit diesen Vorstellungen identifizieren können. Wer also in den letzten Monaten den Kolleginnen und Kollegen gut zugehört hat, wer am Puls der Zeit im Betrieb ist, der kann hier punkten. Wahlwerbung ist also auch bei Betriebsratswahlen erlaubt. Wie Kandidaten oder Listen für sich werben, bleibt Ihnen und Ihren Ideen überlassen. Von Kugelschreibern über Tassen, Plakate und Flyer ist alles erlaubt. Die SPD Plakat-Kampagne mit dem roten Hintergrund hat sicher bei der Bundestagswahl gezeigt, wie die eigentlich totgesagte Plakatwerbung durchaus wirken kann. Hilfreich kann es sein, sich hier als Liste den Rat von Werbefachleuten einzuholen. Vielfach sind die ja im eigenen Haus – und oft gerne bereit Ihr Knowhow zu teilen.

Flugblätter oder E-Mails dürfen auch während der Arbeitszeit verteilt werden. Aber bitte vorher den Vorgesetzten informieren. Denn die Grenze ist natürlich die Störung der Arbeitsabläufe. Und Plakate bitte betriebsintern anbringen, also nicht im Bereich des Kundenverkehrs. Apropos E-Mail. Intranet oder dienstlicher E-Mails müssen vom Arbeitgeber – wenn er es zulässt – allen Bewerbern zur Verfügung gestellt werden. Aus Datensicherheitsaspekten sollte das für alle vom Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Soziale Netzwerke können theoretisch auch genutzt werden. Ich warne allerdings zur Vorsicht. Im Gegensatz zum Intranet sind die Beiträge dann öffentlich. Da können sehr schnell Betriebsgeheimnisse oder eine Rufschädigung des Betriebs den Arbeitgeber auf den Plan rufen.

Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit im Wahlkampf ist ein hohes Gut. Und bei der Bundestagswahl haben Richter diese fast überstrapaziert. Wahlwerbung darf weder rassistisch noch menschenverachtend sein und keine beleidigenden Inhalte haben, denn dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen Strafgesetze. Man muss nicht erst den Gegner „aufhängen“ wollen. Ein Unterschied im Betrieb besteht: Wer die Grenzen überschreitet, könnte nicht nur gegen Gesetz, sondern auch gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.

Die Rechtsprechung lässt innerbetriebliche Kritik und Polemik gegenüber Mitbewerbern zu, Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen stellen aber klare Grenzüberschreitungen dar. Gerade in Newslettern oder Rundbriefen sollte man daher selbstkritisch prüfen, ob beim „Angriff“ auf den Mitbewerber nicht besser „abgerüstet“ werden sollte. Denn auch das ist wie in der Bundespolitik. Die Wählerinnen und Wähler finden inhaltliche Schärfe gut, lautes Gezänk aber eher unprofessionell.

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